Konzept des Vorstands der Allerthal-Werke AG zur künftigen Ausgestaltung des Vorschlags zur Verwendung des Bilanzgewinns
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Konzept des Vorstands der Allerthal-Werke AG zur künftigen Ausgestaltung des Vorschlags zur Verwendung des Bilanzgewinns (§ 170 Abs. 2 AktG)
In der heutigen Sitzung des Aufsichtsrats der Allerthal-Werke AG hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein Konzept zur künftigen Ausgestaltung des Vorschlags zur Verwendung des Bilanzgewinns (§ 170 Abs. 2 AktG) beschlossen.
Auch in Zukunft möchte der Vorstand der Allerthal-Werke AG die Aktionäre angemessen am Unternehmenserfolg und damit am erzielten Jahresüberschuss der Gesellschaft beteiligen. Der Vorstand geht daher für seine künftigen Vorschläge zur Verwendung des Bilanzgewinns (§ 170 Abs. 2 AktG) von folgenden Leitlinien aus:
Bei einem Jahresüberschuss zwischen 300.000 € und 600.000 € beabsichtigt der Vorstand der Hauptversammlung eine Vollausschüttung des Jahresüberschusses (abgerundet auf volle 5 Cent je Aktie) vorzuschlagen. Dies entspricht derzeit einer Dividende von 0,25 € – max. 0,50 € je Aktie.
Bei einem Jahresüberschuss zwischen 600.000,00 € und 2.000.000 € beabsichtigt der Vorstand der Hauptversammlung die anteilige Ausschüttung von 600.000,00 € vorzuschlagen. Dies entspricht derzeit einer Dividende von 0,50 € je Aktie.
Ab einem Jahresüberschuss von 2.000.000 € beabsichtigt der Vorstand der Hauptversammlung – neben der anteiligen Ausschüttung von 600.000 € – zusätzlich einen Bonus von 50% des 2.000.000 € übersteigenden Anteils des Jahresüberschusses vorzuschlagen. Beispiel: Bei einem Jahresüberschuss von 3.000.000 € entspricht dies derzeit einer Dividende von 0,50 € je Aktie zzgl. einem Bonus von 0,40 € je Aktie (50 % von 1.000.000 €).
Vorstehende Leitlinien des Vorstands stehen unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen gesellschafts- und handelsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Insbesondere muss ein ausreichender Bilanzgewinn vorhanden sein. Darüber hinaus behält sich der Vorstand vor, von diesen Leitlinien abzuweichen, wenn dies nach seiner Beurteilung im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist, z.B. um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft zu sichern oder um die strategische Weiterentwicklung der Gesellschaft zu gewährleisten.
Köln, den 9. Dezember 2013
Der Vorstand
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Alfred Schneider
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